In der Vermögensauskunft Konto verschwiegen? Die Lösung!
Schulden sind für niemanden eine angenehme Angelegenheit, doch strafbar machen wir uns mit Schulden glücklicherweise nicht. Einer der Möglichkeiten aufgrund von Überschuldung doch vor dem Gericht zu landen, sind falsche Angaben in der Vermögensauskunft. Von welchen Konten dein Gerichtsvollzieher Kenntnis haben kann und welche Alternativen es gibt, erfährst du folgend!
Falsche Angaben in der Vermögensauskunft:
Vorsatz vs. Fahrlässig
Dies ist in § 156 Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt, wonach die falsche Versicherung an Eides unter Strafe steht.
Nach § 161 StGB steht auch die fahrlässig falsch abgegebene Vermögensauskunft unter Strafe. Wird diese allerdings rechtzeitig korrigiert, bleibt der Schuldner straflos.
Was bedeutet Fahrlässig?
Fahrlässig (nach § 276 BGB) handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Denn es gilt die Verpflichtung in bestimmten Situationen jederzeit die nötige Sorgfalt und Vorsicht aufzubringen, die eine Situation individuell erfordert. Dabei müssen die Folgen absehbar und vermeidbar sein, sodass die betreffende Person die Möglichkeit gehabt hätte, etwaige negative Folgen zu verhindern. Der Unterschied zum vorsätzlichen Handeln liegt in der Absicht, die bei der schlichten Fahrlässigkeit nicht gegeben ist.
Wenn du also in der Vermögensauskunft dein Konto verschwiegen hast, dann ist dies meistens als Vorsatz zu werten, weil man davon ausgehen kann, dass du von deinem Konto Kenntnis hast. Erst recht, wenn sich Geld auf dem Konto befindet und Kontobewegungen stattfinden, bzw. stattgefunden haben.
Fahrlässig könnte es sein, wenn du Zugriff auf ein Firmen, Vereins- oder eines Kontos eines Familienmitglieds hast, dieses aber nicht in der Vermögensauskunft angegeben wurde, weil es eben nicht dir gehört und du tatsächlich kein Zugriffsrecht besitzt.
Wie erlangt der Gerichtsvollzieher Kenntnis von deinem Konto?
Zunächst einmal verlässt er sich auf deine Angaben in der Vermögensauskunft.
Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher, wie sämtliche Behörden auch, die Möglichkeit einen Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 und 8 AO durchzuführen. Hier erfährt er Daten zu inländischen Konten- und Depotverbinden sowie zu vorhandenen Schließfächern.
Über das Kontenabrufverfahren
Kreditinstitute haben die Verpflichtung, Informationen über Konten, Depots und Schließfächer bereitzustellen, wenn ein Antrag auf Abruf dieser Informationen gestellt wird (gemäß § 24c des Kreditwesengesetzes – KWG). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) selbst besitzt keine eigene Datenbank, sondern greift ausschließlich auf die von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten Daten zurück. Die Stammdaten werden von den Kreditinstituten in einer separaten Datenbank gespeichert und können ohne Wissen der Institute abgerufen werden. Das BZSt führt keine eigene solche Datenbank und kann daher auch keinerlei Änderungen an den vorhandenen Daten vornehmen. Es protokolliert lediglich alle Abrufe zu Datenschutz- und Datensicherheitszwecken.
Die abgerufenen Informationen enthalten nur die Stammdaten der Konten; Bewegungen oder Guthabenstände können nicht ermittelt werden. Es gibt Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten der Betreffende Inhaber ist sowie welche Konten, Depots und Schließfächer es besitzt.
Dieses Verfahren steht ausschließlich bestimmten Behörden gemäß Gesetzgebung (wie Finanzbehörden, Sozialbehörden oder Vollstreckungsbehörden) zur Verfügung. Der Antrag wird beim BZSt gestellt, welches die Daten mit den Informationssystemen der Bankindustrie abgleicht und anschließend die Ergebnisse an die jeweiligen Behörden weiterleitet. Das BZSt hat keine Prüfpflichten. Es darf lediglich die Plausibilität der Anfragen überprüfen.
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gerichtsvollzieher einen Kontenabruf durchführen?
Der Gerichtsvollzieher darf gemäß § 802l ZPO Drittauskünfte einholen, wenn:
- Der Aufforderung zur Vermögensauskunft nicht nachgekommen wurde oder
- Das in der Vermögensauskunft angegebene Einkommen und Vermögen reicht nicht aus, um den Gläubiger vollständig zu befriedigen oder
- Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nicht zustellbar, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.
Wann wird ein Kontenabruf veranlasst?
Der Kontenabruf geschieht nicht willkürlich, sondern nur auf Antrag und unter den vorher genannten Voraussetzungen. Aber es reicht theoretisch bereits aus, dass sich die Schulden nicht aus dem angegebenen Vermögen begleichen lassen.
Über die ermittelten Daten muss der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger innerhalb von vier Wochen Auskunft erteilen. Ebenso ist er verpflichtet, den Schuldner von dieser Datenübermittlung in Kenntnis zu setzen. Du erfährst also, wenn ein Kontenabruf vorgenommen wurde.
Welche Konten kennt der Gerichtsvollzieher nun?
In jedem Fall muss damit gerechnet werden, dass der Gerichtsvollzieher von jedem Konto innerhalb Deutschlands Kenntnis hat oder auf einfachem Wege Kenntnis erlangt. Ein deutsches Konto in der Vermögensauskunft zu verschweigen, ist daher keine gute Idee.
Aufgrund des (weltweiten) Datenaustausches gibt es fast keine Konten mehr, die wirklich geheim bleiben. Vor allem EU-Konten können mit relativ wenig Aufwand eingefroren werden. Zwar gibt es keinen automatisierten Kontenabruf von EU-Konten, aber alle EU-Banken sind verpflichtet, Konteninformationen über bestehende Konten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Typischerweise geschieht die Übermittlung einmal im Jahr.
In jedem Fall ist es möglich, dass Gerichtsvollzieher auch über Konten im Ausland Kenntnis erlangen, dies muss aber nicht sein. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gerichtsvollzieher von einem Bankkonto im Nicht-EU-Ausland erfährt, wie beispielsweise in UK, ist zunächst nicht sehr hoch.
In der Vermögensauskunft Konto verschwiegen? Erfahre, welche deiner Konten das Finanzamt gespeichert hat!
Die Behörden arbeiten letztlich alle zusammen. Wenn dem Finanzamt dein Konto bekannt ist, kann theoretisch auch der Gerichtsvollzieher davon erfahren. Wenn du wissen möchtest, welche Kontodaten das Finanzamt über dich gespeichert hat, dann frag doch einfach mal beim Finanzamt nach! Auf diese Auskunft hast du übrigens ein Recht. Nutze ganz einfach unsere Vorlage dafür und erhalte die Antwort deines Finanzamtes per E-Mail.
Was weiß das Finanzamt
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Hol dir die Informationen per E-Mail!
Pfändungssicheres Konto im Nicht-EU-Ausland
Generell haben es Gerichtsvollzieher schwerer an Konteninformationen aus dem Nicht-EU-Ausland zu kommen, außer Schuldner geben diese Konten selbst an oder es besteht ein automatisierter Datenaustausch und er gelangt evtl. durch andere Behörden an diese Informationen. Die Liste der teilnehmenden Länder am Konteninformations-Datenaustausch ist lang und nur wenige Länder sind davon ausgenommen.
Wenn es dir um ein pfändungssicheres Bankkonto im Ausland geht, ist ein Bankkonto z.B. in England eine gute Wahl. Hierfür benötigst du keinen Wohnsitz und du sicherst dein Geld vor etwaigen Gläubigern. Dieses Bankkonto ist pfändungssicher und sicherlich besser als jedes deutsche P-Konto. Wenn du also Schulden hast und trotzdem normal am Leben teilnehmen möchtest, ist das Bankkonto in UK deine Wahl.
Man kann allerdings davon ausgehen, dass auch ein UK-Bankkonto keinesfalls auf Dauer anonym bleibt, denn theoretisch ist ein Datenaustausch der EU mit dem vereinigten Königreich bis 2025 möglich.
Dennoch ist das Bankkonto in England eine gute Lösung, wenn man Schulden hat und sein Geld weitgehend vor Gläubigern schützen möchte.
Konto bei WISE, SOGEXIA oder VIABUY in der Vermögensauskunft verschwiegen?
Nach Erfahrung unserer Klienten hat dies vorerst keine Konsequenz, da diese Konten weder in der Schufa stehen, noch per Kontenabrufverfahren zu ermitteln sind. Diese Unternehmen sind im Grunde keine Banken, sondern Finanzunternehmen. Dadurch unterliegen sie nicht denselben Regularien, wie beispielsweise deutsche Banken, aber arbeiten dennoch eng mit Finanzbehörden zusammen. Eine Pfändung wird unwahrscheinlich sein, jedoch möglich. Bei WISE gibt es für Behörden oder Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Auskünfte über Kundenkonten zu erhalten. Es ist dennoch davon auszugehen, dass dies nur selten angewandt wird, bzw. überhaupt Auskunft erteilt wird.
Fazit
Im Grunde, geht es für dich nur darum, dass der Gerichtsvollzieher Kontendaten abrufen KANN, aber es in der Regel eben nicht ausgeführt wird. Vor allem in Zeiten wie diesen, haben Schuldner den Vorteil, dass Gerichtsvollzieher zumeist völlig überlaufen sind und mit der Arbeit gar nicht mehr nachkommen. Für dich geht es also vielmehr um eine Risikoabwägung, wonach du selbst entscheidest, auf welches Konto du dich verlässt.
Eine Pfändung im Ausland ist in der Praxis nicht so schnell durchführbar, wie auf dem Papier geschrieben steht.
Solltest du in der Vermögensauskunft dein Konto verschwiegen haben, musst du zunächst zwischen inländischen und ausländischen Konten unterscheiden. Für den Fall, dass du ein ausländisches Konto verschwiegen hast, kann ich dich zunächst beruhigen. Nicht in jedem Fall musst du Konsequenzen befürchten, denn in den allermeisten Fällen ist die Datenerhebung für den Gerichtsvollzieher nach der Vermögensauskunft abgeschlossen. Das zeigt zumindest die Erfahrung unserer Klienten.
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* Beachte bitte, dass ich keine rechtliche Beratung durchführe. Wende dich daher bei rechtlichen Fragen und Bedenken bitte an einen Anwalt für Insolvenzrecht.